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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16 (https://dejure.org/2018,28015)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.07.2018 - 2 L 96/16 (https://dejure.org/2018,28015)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 2 L 96/16 (https://dejure.org/2018,28015)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung; Gewinnung; Übertragung; Verlängerung; Widerruflichkeit; Zustimmung; Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung

  • rechtsportal.de

    Antrag des Bewilligungsinhabers als Voraussetzung für die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung; Rückwirkung der behördlichen Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlussess; Merkmal der "ordnungsmäßigen und planmäßigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag des Bewilligungsinhabers als Voraussetzung für die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung; Rückwirkung der behördlichen Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlussess; Merkmal der "ordnungsmäßigen und planmäßigen ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung auf Antrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • VG Potsdam, 02.07.2015 - 1 K 484/13
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66 [71]); a.A.: VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 - 1 K 484/13 - juris, RdNr. 17).(Rn.106).

    "Sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG sind nur für die Unterbrechung, nicht aber für die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 - 5 A 160/13 - juris, RdNr. 42).(Rn.111).

    Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 - 1 K 484/13 -, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 - 5 A 160/13 -, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn - entweder - die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde - oder - nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde.

    Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der gegenteiligen Auffassung des VG Potsdam (Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 17), nicht anzuschließen.

    Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42).

    Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

    Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unerheblich; lässt die Bergbehörde trotz Einreichung der vollständigen Betriebsplanunterlagen den erforderlichen (Rahmen-)Betriebsplan nicht zu, hat der Bewilligungsinhaber die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben (VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 7 C 4.10

    Erdwärme; Geothermie; Aufsuchungserlaubnis; Verlängerung; planmäßige Aufsuchung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG (Urt. v. 03.03.2011 - BVerwG 7 C 4.10 -, juris, RdNr. 25 f.) regelt jene Vorschrift die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 7 BBergG nicht abschließend.

    Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26), so dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, dass sie die Mittel für die Durchführung der Gewinnung der Bodenschätze aufbringen kann; insoweit gelten dieselben Erwägungen, wie sie oben im Rahmen der Versagungsgründe für die Zustimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG) dargestellt sind.

    Zum Vorliegen eines Arbeitsprogramms nach § 11 Nr. 3 BBergG im Rahmen der Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 03.03.2011 (a.a.O., RdNr. 17 ff.) ausgeführt:.

    Denn die Bewertung, ob die Gewinnung begonnen und zu einem Abschluss gebracht werden kann, setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011, a.a.O., RdNr. 26).

  • VG Halle, 24.09.2014 - 5 A 160/13

    Widerruf einer bergrechtlichen Bewilligung/Bergbauberechtigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    "Sonstige Gründe" im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG sind nur für die Unterbrechung, nicht aber für die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 - 5 A 160/13 - juris, RdNr. 42).(Rn.111).

    Auch die bisher dazu vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Chemnitz, a.a.O., VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 - 1 K 484/13 -, juris, RdNr. 17; VG Halle, Urt. v. 24.09.2014 - 5 A 160/13 -, juris, RdNr. 43 ff.) gehen davon aus, dass § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG neben § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG anzuwenden ist, dass also, wenn nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen, ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn - entweder - die Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde - oder - nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des BodSchVereinhG ein Betriebsplan eingereicht wurde.

    Zur Gewinnung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG gehören solche Tätigkeiten aber nur dann, wenn sie von einem zugelassenen Betriebsplan und - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2a BBergG - von einem in einem Planfeststellungsverfahren zugelassenen Rahmenbetriebsplan umfasst sind (vgl. VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 36).

    Die Klägerin kann sich nicht auf sonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG berufen, da solche Gründe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die hier in Rede stehende Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015, a.a.O., RdNr. 18; a.A.: VG Halle, Urt. v. 24.09.2014, a.a.O., RdNr. 42).

  • VG Chemnitz, 25.11.1999 - 2 K 561/98
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66 [71]); a.A.: VG Potsdam, Urt. v. 02.07.2015 - 1 K 484/13 - juris, RdNr. 17).(Rn.106).

    Im Übrigen eröffnet § 2 Abs. 3 BodSchVereinhG den Weg zu § 18 Abs. 3 BBergG (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 -, ZfB 2000, 66 [71]); vgl. auch Philipp/Kolonko, NJW 1996, 2694 [2696]).

    Durch eine Übertragung der Bewilligung wird die Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG nicht erneut in Lauf gesetzt (so auch VG Chemnitz; Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).

    § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG geht von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von der Zulassung von Betriebsplänen aus (VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Zu den von der Gewinnung umfassten vorbereitenden Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 BBergG gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - BVerwG 7 C 5/90 -, juris, RdNr. 29).(Rn.109).

    Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören zwar auch die Erkundung der Grundwasserverhältnisse und die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - BVerwG 7 C 5.90 -, juris, RdNr. 29).

    Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Grundabtretung zugunsten eines Gewinnungsbetriebes nach §§ 77 ff. BBergG, die keine Betriebsplanzulassung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O., RdNr. 50).

  • BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74

    Antrags- und Klagebefugnis der Käufers auf Bodenverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist - wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt - ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 - BVerwG IV C 75.74 -, juris, RdNr. 18).

    Eine solche "Verschiebung" und - zumindest in den praktischen Konsequenzen - beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2015 - 2 L 20/14

    Geltung der Widerrufsfrist bei Anwendung des § 18 Abs 3 BBergG; (kein) Ermessen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht anwendbar (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 -, juris, RdNr. 23).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 27.01.2010 - BVerwG 7 A 8.09 -, juris, RdNr. 26, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 08.06.2015, a.a.O., RdNr. 24).

  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 298/14

    Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Auch dies stellt einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2016 - VII ZR 298/14 -, juris, RdNr. 27).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Allgemein gilt: Ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, kann das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - BVerwG 6 C 8.01 -, juris, RdNr. 18).
  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16
    Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben - im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).
  • BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZR 11/16

    Zweigliedrige Kommanditgesellschaft: Ausscheiden der Komplementär-GmbH durch

  • BVerwG, 21.01.2010 - 7 A 8.09

    Ausgabenverantwortung; Baden-Württemberg; Bund-Länder-Streitigkeit;

  • BVerwG, 20.07.1993 - 4 B 110.93

    Baugenehmigung - Zivilrechtliche Hindernisse - Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2011 - 4 L 90/11

    Prüfung der Wirksamkeit von Folgebescheiden im Gewerbesteuerrecht; steuerliche

  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04

    Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb

  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von

  • BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 284/05

    Bewilligungsanspruch gem §§ 8, 12 Abs 2 BBergG nicht von Art 14 Abs 1 GG

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2015 - 8 LB 92/14

    Berufung; Genehmigung; gesetzliche Zweckbestimmung; Gleichbehandlung;

  • BVerwG, 17.12.2015 - 6 B 24.15

    Zulässigkeit der Berufung; pauschaler Hinweis auf Gerichtsentscheidung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1981 - 14 A 1894/81
  • VG Schwerin, 31.08.2006 - 2 A 395/04
  • VG Leipzig, 19.05.2010 - 1 K 191/08
  • VG Dresden, 22.12.2016 - 3 L 1081/16
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - 4 LB 10/18

    Widerruf einer Bewilligung zum Abbau von Sand und Kies im Sylter Außenriff

    Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten zählen auch Untersuchungsmaßnahmen wie die Erkundung der Grundwasserverhältnisse (z.B. im Bergbau) oder vorbereitend die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse (Keienburg a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 109).

    Die in § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung eines Hauptbetriebsplanes bedarf eines entsprechenden Antrages durch den Unternehmer; eine neuerliche Zulassung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (von Hammerstein in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., 2016, § 51 Rn. 2, § 52 Rn. 116; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 59).

    Da er deshalb mit der Möglichkeit eines Widerrufes rechnen muss, ist ein Vertrauensschutz nicht geboten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 116 und Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 -, juris Rn. 10, 23; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 18 Rn. 14; offen gelassen, mit Neigung zur Unanwendbarkeit: VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 - 2 K 561/98 - ZfB 2000, 66, 70; a.A.: Kühne a.a.O., § 18 Rn. 20 ff., 37 und Dammert/Brückner a.a.O., S. 195).

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment) und damit eine Situation geschaffen wird, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment) (BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 21 und v. 27.01.2010 - 7 A 8.09 -, juris, Rn. 26, beide m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2018 - 2 L 96/16 -, juris Rn. 117 und Beschl. v. 08.06.2015 - 2 L 20/14 -, juris Rn. 24).

  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 A 185/18

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers

    Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Gegner infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), er ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung).(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.2010 - 7 A 8.09 -, sowie OVG Magdeburg, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 96/16 -, jeweils bei juris) Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
  • VG Schleswig, 02.10.2020 - 6 A 566/17

    Widerruf einer Bewilligung zum Abbau und der Gewinnung von Bodenschätzen; Abbau

    Dem steht schon der Wortlaut der Regelung entgegen, nach dem diese Gründe nur bei der Unterbrechung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 96/16 -, Juris Rn. 111 m.w.N.).

    Da er deshalb mit der Möglichkeit eines Widerrufes rechnen muss, ist ein Vertrauensschutz nicht geboten (OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 83 m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 96/16 -, Juris Rn. 116 und Beschluss vom 8.6.2015 - 2 L 20/14 -, Juris Rn. 10, 23; a.A. wohl Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 37).

  • VG Cottbus, 25.10.2018 - 3 K 960/13

    Aufsuchung von Kies und Kiessanden

    Andernfalls würde die nicht rechtzeitige Erteilung, die dann auf eine Untätigkeit der Behörde zurückzuführen ist, einseitig zu Lasten des Antragstellers gehen (zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Verlängerung einer bergrechtlichen Gestattung nunmehr auch: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 L 96/16 - Rn 62, zitiert nach juris).
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